Geiselnahme
Eine schwere Straftat. Sie ist in Anhang II der EU-KI-Verordnung aufgeführt als eine der Straftaten, bei deren Verfolgung ausnahmsweise der Einsatz von Echtzeit-Fernidentifizierungssystemen unter strengen Auflagen zulässig sein kann.
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Eine schwere Straftat. Sie ist in Anhang II der EU-KI-Verordnung aufgeführt als eine der Straftaten, bei deren Verfolgung ausnahmsweise der Einsatz von Echtzeit-Fernidentifizierungssystemen unter strengen Auflagen zulässig sein kann.